§79a BetrVG stellt klar, dass der Arbeitgeber im datenschutzrechtlichen Verhältnis der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist. Allerdings hat der BR innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung das Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit sicherzustellen. Wie können Interessenvertretungen dies realisieren? Dieser Frage gehen wir nach der Klärung der aktuellen Rechtslage im Workshop mit konkreten praktischen Hinweisen und Checklisten nach.
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