Bei einer Veränderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung (durch Bundesgerichte oder durch den Europäischen Gerichtshof), oder bei erheblichen Änderungen der Marktbegebenheiten, oder wenn wir unsere Leistungsangebote 2 Jahre nach ihrer Markteinführung für alle Kunden ändern, können wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unsere AGB einseitig anpassen, wenn die Änderung bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar war und wenn sich die Änderung nur auf diejenigen Klauseln beschränkt, die von den vorgenannten Ereignissen direkt betroffen sind.
Wenn wir die AGB dementsprechend ändern wollen, erhalten Sie von uns eine schriftliche Information über die geplante Änderung an die Post- oder Mailadresse, die uns zuletzt als zustellungsfähig bekannt war.
In dieser Information benennen wir eine Frist, binnen derer Sie der Änderung widersprechen können, ebenso erklären wir die Rechtsfolge eines Widerspruchs; im Falle eines Widerspruchs haben wir grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht dann, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu unveränderten Bedingungen und eine Anpassung der Leistungen für uns unzumutbar i.S.d. § 313 BGB ist.
Außerdem weisen wir in dieser Information auch ausdrücklich auf die Rechtsfolge hin, wenn Sie nicht widersprechen: Dann nämlich würde der Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt werden.
Können Sie nachweisen, dass Sie innerhalb der Frist daran gehindert waren, den Widerspruch auszuüben, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, in dem die Hinderung nachweislich bestanden hat.
Allgemein gilt: Durch eine Nicht-Kontrolle, eine Nicht-Ahndung oder ein Untätigsein durch uns entsteht ausdrücklich keine Duldung etwaiger Verstöße gegen diese AGB und Vereinbarungen, und damit auch kein Anspruch für Sie auf Fortbestand bzw. Bestandsschutz vertrags-, rechts- oder sonst ordnungswidriger Handlungen oder Unterlassungen.
Sie sind verpflichtet, Inhalte dieses Vertrages ausschließlich auftragsgemäß zu verwenden und im Übrigen auch über das Ende des Vertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren.
Sie sind verpflichtet, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen den Vertrag eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. In diesem Fall können wir die Höhe der Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen bestimmen, deren Angemessenheit im Streitfall von dem an unserem Geschäftssitz zuständigen Gericht überprüft werden kann. Bei schuldhafter Verletzung der Ausstellerpflichten in § 6, dort die Absätze 3, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 18 Buchstaben b. bis d. beträgt die Vertragsstrafe 10 % der zuletzt vereinbarten Brutto-Ausstellergebühr, mindestens aber 500 € netto.
Folgen für die Vergütung und Zahlungen: Bei einer Kündigung aus den genannten Fällen bestehen beiderseits keine Ansprüche gegeneinander, etwa bereits erbrachte Leistungen werden gemäß § 346 BGB rückabgewickelt. Wir können diejenigen Leistungen berechnen, die wir in berechtigter Erwartung der Durchführung der Veranstaltung gemäß dieser AGB und des Ausstellervertrages mit Ihnen bereits erbracht haben, soweit wir diese nicht anderweitig verwenden können oder die anderweitige Verwendung böswillig unterlassen.
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns zumutbar ist und Sie alle durch die Abmahnung bzw. Fristsetzung sowie sonstigen erforderlichen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten im Voraus bezahlen oder durch unbedingte Sicherheitsleistung entsprechend absichern.