Jetzt für den DBRT-Newsletter anmelden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Bedingungen gelten für den Vertrag zwischen uns als Veranstalter und Ihnen als Aussteller.
  2. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen, Technischen Bestimmungen und Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte, die Sie anerkennen, sich ihnen zu unterwerfen. Diese finden Sie auf unserer Webseite www.betriebsraetetag.de in den AGB.
  3. Ihre abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Bei einer Veränderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung (durch Bundesgerichte oder durch den Europäischen Gerichtshof), oder bei erheblichen Änderungen der Marktbegebenheiten, oder wenn wir unsere Leistungsangebote 2 Jahre nach ihrer Markteinführung für alle Kunden ändern, können wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unsere AGB einseitig anpassen, wenn die Änderung bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar war und wenn sich die Änderung nur auf diejenigen Klauseln beschränkt, die von den vorgenannten Ereignissen direkt betroffen sind.

Wenn wir die AGB dementsprechend ändern wollen, erhalten Sie von uns eine schriftliche Information über die geplante Änderung an die Post- oder Mailadresse, die uns zuletzt als zustellungsfähig bekannt war.

In dieser Information benennen wir eine Frist, binnen derer Sie der Änderung widersprechen können, ebenso erklären wir die Rechtsfolge eines Widerspruchs; im Falle eines Widerspruchs haben wir grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht dann, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu unveränderten Bedingungen und eine Anpassung der Leistungen für uns unzumutbar i.S.d. § 313 BGB ist.

Außerdem weisen wir in dieser Information auch ausdrücklich auf die Rechtsfolge hin, wenn Sie nicht widersprechen: Dann nämlich würde der Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt werden.

Können Sie nachweisen, dass Sie innerhalb der Frist daran gehindert waren, den Widerspruch auszuüben, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, in dem die Hinderung nachweislich bestanden hat.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die Ermöglichung des Zugangs zur Zielgruppe ArbeitnehmervertreterInnen. Hierzu können wir folgende Leistungen anbieten („Veranstaltung"):
    1. Präsenzkongress (Messefläche & Ausstellertickets),
    2. Präsenz in Onlineplattform (Webinare, Schalten von Bannern, Veröffentlichung von Dokumenten & Artikeln etc.), und/oder
    3. Ganzjährige Kommunikation in Print, Newsletter & Social Media
  2. Der Ausstellervertrag kommt nur durch schriftliche Vereinbarung zustande.
  3. Ein Angebot von uns gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn wir es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet haben.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Vertrag zustande, wenn wir Ihr Angebot annehmen. Soweit nicht anders angeboten, beträgt die Annahmefrist 4 Wochen.
  5. Angestellte oder freie Mitarbeiter von uns sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass wir diese Person zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.
  6. Aus einer Reservierung oder Vormerkung können Sie keinen Anspruch auf Teilnahme herleiten, sofern die Reservierung oder Vormerkung durch uns nicht ausdrücklich als verbindlich vorgenommen wurde.
  7. Aus dem Ausstellervertrag für eine Veranstaltung kann kein Anspruch auf Teilnahme für Ausstellungen auf künftige oder anderen Veranstaltungen von uns hergeleitet werden.
  8. Ein Anspruch von Ihnen auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht, soweit er nicht ausdrücklich und fix vereinbart wurde. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn Sie in der Vergangenheit wiederholt denselben Standplatz zugewiesen bekommen haben sollten.
  9. Der Zugang zur Messe ist für Aussteller ausschließlich mit gültigem Ausstellerpass möglich. Sie sind daher verpflichtet, für jeden Standmitarbeiter einen Ausstellerpass zu buchen. Alle von Ihnen eingesetzten Standmitarbeiter sind verbindlich namentlich spätestens 4 Wochen vor Ausstellungsbeginn bei uns anzumelden. Die Ausstellerpässe sind nicht übertragbar, außer die Übertragbarkeit ist Teil des erworbenen Produkts.
  10. Für den Stand müssen Sie ein Ausstellungspaket gemäß Angebotsliste buchen und vorab zahlen. Er berechtigt nicht zum Konferenzbesuch.
  11. Weitere Leistungen, die nicht Bestandteil der Ausstellungsbestätigung sind, wie weitergehender Modulstandbau oder Messestandausstattung werden direkt bei der Messebaufirma Bestmann als Exklusivpartner des Veranstaltungsorts beauftragt und sind weder organisatorisch noch juristisch Bestandteil dieses Vertrages. Dafür gelten die Vertragsbedingungen der Messebaufirma Bestmann.
  12. Sie sind verpflichtet, die Vorgaben des World Conference Center Bonn sowie sämtliche den Plenarsaal betreffende Bestimmungen und Richtlinien unter www.betriebsraetetag.de zu beachten. Sie erkennen sie hiermit als verbindlich an. Vorrang haben im Einzelfall die Richtlinien des World Conference Center Bonn.
  13. Kommt es pandemiebedingt zu einer Transformation der Präsenzveranstaltung in den digitalen Bereich, oder soweit bereits von vornherein vereinbart ist, dass die Veranstaltung ganz oder teilweise digital stattfinden kann/wird, so gelten die Bedingungen der Onlineprodukte entsprechend (siehe AGB auf www.betriebsraetetag.de).
  14. Sonderregelungen in Bezug auf das Corona-Virus: Sollten Bund, Land oder Behörden infektionsschutzrechtliche Anordnungen treffen oder Maßnahmen vorschreiben, so werden diese Vertragsbestandteil.

§ 3 Ausstellergebühren / Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Kosten und Gebühren sind im Voraus unverzüglich nach Erhalt der Aufforderung bzw. Rechnung zu zahlen, soweit nicht ein anderer Zahlungstermin vereinbart ist.
  2. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf unserem Konto.
  3. Erfolgt der Zahlungseingang nicht spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung bzw. 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, sind wir berechtigt anderweitig über die Standfläche zu verfügen; wir behalten aber unseren Zahlungsanspruch.
  4. Etwaige mit der Zahlung/Überweisung verbundenen Kosten tragen Sie.
  5. Angegebene Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und gelten in Euro.

§ 4 Standplatz und Vergabe

  1. Wir können die Flächen in eigenem Ermessen den Ausstellern zuordnen, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nur, wenn dies ausdrücklich fix schriftlich vereinbart ist.
  2. Die Überlassung eines Standplatzes erfolgt unter der Bedingung, dass der Ausstellungsstand, seine Inhalte, dort präsentierte Waren, die Art der Präsentation und das Personal Dritte nicht belästigen, insbesondere auch andere Aussteller nicht stören und dem Veranstaltungszweck entgegenstehen.
  3. Wir können die zugewiesene Standfläche, soweit nicht fix vereinbart, verlegen, soweit die Verlegung für Sie zumutbar ist und den Vertragszweck nicht beeinträchtigt.
  4. Eine Überlassung der Ihnen zugewiesenen Fläche an Dritte durch Sie selbst ist nur nach vorheriger, ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung durch uns erlaubt. Sie sind dafür verantwortlich, dass der Dritte unsere Bedingungen anerkennt und einhält. Eine Zustimmung durch uns entlässt Sie nur dann aus den hier genannten Rechten und Pflichten, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

§ 5 Unsere Leistungen

  1. Unsere Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Vertrag. Soweit nicht anders vereinbart, stellen wir nur eine leere, ebenerdige Fläche auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung. Sie verpflichten sich mit diesem Vertrag dazu, die Gegebenheiten des Gebäudes zu dulden, diese zu akzeptieren und nicht zu verändern. Hierzu zählen beispielsweise die vorhandenen Säulen, Streben oder ähnliche, vom Gebäude integrierten, baulichen Elemente.
  2. Wir können einzelne Leistungen durch ähnliche Leistungen ersetzen, soweit sie für Sie zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
  3. Leistungen, die von Ihnen nicht in Anspruch genommen werden, führen nicht zu einer Minderung einer etwa vereinbarten Ausstellergebühr.

§ 6 Leistungen und Pflichten des Ausstellers

Allgemein gilt: Durch eine Nicht-Kontrolle, eine Nicht-Ahndung oder ein Untätigsein durch uns entsteht ausdrücklich keine Duldung etwaiger Verstöße gegen diese AGB und Vereinbarungen, und damit auch kein Anspruch für Sie auf Fortbestand bzw. Bestandsschutz vertrags-, rechts- oder sonst ordnungswidriger Handlungen oder Unterlassungen.

  1. Sie verpflichten sich, soweit nicht anders vereinbart, zu folgenden Leistungen:
    1. Zahlungen des Ausstellerpreises und etwaiger Nebenkosten.
    2. Aufbau, Betrieb und Abbau des eigenen Standbereichs.
    3. Entsorgung des eigenen Mülls.
    4. Verräumung und Lagerung des eigenen Verpackungs- und Werbematerials auf den von Ihnen gemieteten Flächen
    5. Betrieb des eigenen Standbereiches, personelle Besetzung des eigenen Standbereichs nach Maßgabe dieser Bedingungen.
    6. Mitbringen von eigenem Werbematerial.
    7. Erfüllung eigener Zahlungspflichten wie z.B. GEMA, Künstlersozialkasse, Genehmigungen usw.
    8. Beachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Sie tragen sämtliche anfallenden Kosten sowohl für die von Ihnen gebuchten als auch die vor Ort tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen
  3. Sie haben Ihren Präsenz-Stand/Bereich so aufzustellen und zu betreiben, dass er die Ihnen zustehende Fläche nicht überschreitet und andere (Mit-)Aussteller nicht stört oder beeinträchtigt. Der Stand darf in seiner Lage und Größe nicht verändert oder erweitert werden.
  4. Sie sind verpflichtet, Ihren Bereich stets sauber und aufgeräumt zu halten.
  5. Sie müssen Ihren Bereich während der gesamten Veranstaltungszeit sowohl mit kundigem Personal als auch mit angemeldeten (Werbe-)Materialien und Waren vollständig und durchgehend besetzt halten.
  6. Sie müssen bis zum offiziellen Ende des jeweiligen Veranstaltungstages Ihren Standbereich betreiben. Ein vorheriger Abbau oder vorheriges Verlassen des Standes ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung und nur aus wichtigem Grund erlaubt.
  7. Sie dürfen ausschließlich die Leistungen, Produkte und Waren anbieten, für die Sie angemeldet sind.
  8. Für die Ausstattung des Standes sind Sie selbst verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  9. Sie verpflichten sich, alle Aktionen am Stand rechtzeitig (vom Veranstalter genannte Anmeldefrist) anzumelden und vom Veranstalter genehmigen zu lassen. Einschlägige, aktuelle, gesetzliche Regelungen und Verordnungen sind einzuhalten (z.B. Lebensmittelhygiene, Brandschutz).
  10. Für den sicheren Betrieb des Standes sind Sie selbst verantwortlich. Auch eine Abnahme oder eine Begehung bspw. durch uns, die Feuerwehr oder das Ordnungsamt befreit Sie nicht von Ihrer Verantwortung.
  11. Jegliche Aktivitäten durch Sie oder Ihre Beauftragten außerhalb des Standes (z.B. Werbung) sind nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erlaubt.
  12. Das Verteilen von Flyern u.ä. außerhalb des Standes ist grundsätzlich verboten.
  13. Sie und Ihre Mitarbeiter bzw. Ihr beauftragtes Personal dürfen, soweit sie in Dienst sind oder der Dienst noch bevorsteht, bei/während der Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände keinen Alkohol oder berauschende Mittel konsumieren und nicht unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen.
  14. Drohnen oder Fluggeräte dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche, vorherige Erlaubnis auf dem Gelände und in einer Umgebung von bis zu 500 Metern um die Geländegrenze nicht eingesetzt werden. Unsere Erlaubnis steht stets unter dem Vorbehalt auch etwaiger behördlicher Erlaubnisse, für deren Einholung und Kosten Sie verantwortlich sind.
  15. Sie sind verpflichtet, unseren Weisungen bzw. denen des Ordnungspersonals Folge zu leisten. Ansprüche hieraus gegen uns sind ausgeschlossen, soweit wir die Notwendigkeit der Weisungen nicht zu vertreten haben.
  16. Wir und unser beauftragtes Personal haben das Recht, jederzeit den Stand und alle Nebenflächen zu betreten und die Einhaltung der Vereinbarungen und Vorschriften zu kontrollieren.
  17. Warenlieferungen oder -abholungen und jegliche Anfahrten mittels Fahrzeugen an den Stand dürfen nur außerhalb der Öffnungszeiten bzw. Veranstaltungszeiten erfolgen. Für etwa erforderliche Nachlieferungen während der Öffnungszeiten darf kein Kraftfahrzeug oder ähnliches Transportmittel benutzt werden. In jedem Fall sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften sowie etwaige Vorgaben des Betreibers der Versammlungsstätte zu beachten.
  18. Verkauf und Werbung:
    1. Der Verkauf von Waren ist nicht oder nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet.
    2. Die Ansprache von Besuchern ist nur auf dem eigenen Stand gestattet.
    3. Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften nur auf dem eigenen Stand zulässig.
    4. Werbung durch Lautsprecher und Musikbeschallung oder der Einsatz von akustischen Geräten ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig und nur, insofern sich benachbarte Aussteller hierdurch nicht beeinträchtigt fühlen oder werden. Eine bereits erteilte Genehmigung kann eingeschränkt bzw. untersagt werden, soweit ein berechtigter Grund dafür gegeben ist. Im Zweifel haben Sie einer Einschränkung oder Untersagung unmittelbar nachzukommen, auch dann, wenn die Berechtigung des Grundes nicht vor Ort geklärt werden kann.
  19. Betriebszeiten, Auf- und Abbau:
    1. Betriebszeiten der Stände entsprechen im Zweifel der Öffnungszeit der vertragsgegenständlichen Veranstaltung und werden von uns vorab konkret mitgeteilt.
    2. Während der Betriebszeiten ist die Standbetreuung in ausreichender Form mit fachkundigem Personal zu gewährleisten.
    3. Zeiten für den Standaufbau werden von uns vorab konkret mitgeteilt bzw. der Aufbau erfolgt nach Vereinbarung und muss in jedem Fall bis Standabnahme (genaue Uhrzeit wird rechtzeitig übermittelt) beendet sein. Sollten die Auf- und Abbauzeiten nicht eingehalten werden, werden wir Ihnen die damit verbundenen Mehrkosten, die durch eine Verlängerung der Mietkosten, sowie bspw. das Sicherheitspersonal, entstehen können, in Rechnung stellen. Bei einem vorzeitigen Abbau greift §14.
    4. Das Befahren der Veranstaltungsfläche ist während der Öffnungszeit untersagt.
    5. Zeiten für den Standabbau werden von uns vorab konkret mitgeteilt bzw. der Abbau erfolgt nach Vereinbarung; Maßgeblich für den rechtzeitigen Abbau ist die besenreine Übergabe an uns.
    6. Material für die Messe kann ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn per Spedition Mo-Fr von 10-16 Uhr beim Pförtner der Veranstaltungsstätte angeliefert und in einem Lagerraum auf eigene Verantwortung gelagert werden. Kosten, die dabei entstehen könnten, sind von Ihnen zu tragen. Die gelagerten Materialien müssen eindeutig und klar gekennzeichnet sein, sodass eine eindeutige Zuordnung zu Ihrem Unternehmen und Ihrem Stand garantiert ist.
  20. Parkmöglichkeiten / Anlieferung / Befahren des Geländes:
    1. Das Befahren des Geländes ist nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Genehmigung erlaubt. Das Parken auf der Veranstaltungsfläche ist untersagt.
    2. Die Zeiten für die Anlieferung außerhalb der Veranstaltungszeiten werden von uns vorab mitgeteilt.
    3. Fahrzeuge, die das Gelände erlaubterweise zum Be- oder Entladen befahren, müssen das Gelände unverzüglich wieder verlassen, wenn der Ladevorgang beendet ist.
    4. Von uns ausgehändigte Durchfahrtsscheine müssen stets ausgefüllt und gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt werden. Dafür teilen Sie uns auch die Daten des Fahrzeugs mit.
    5. Das Befahren auf dem Gelände ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
    6. Rangierarbeiten, insbesondere Rückwärtsfahren, ist nur mit Personal für die Einweisung oder Rückfahrkamera bzw. unter Aufbietung aller Sorgfalt bei ausgeschaltetem Radio und offenen Fenstern erlaubt.
    7. Fahrzeuge und Hilfsmaschinen (z.B. auch Stapler) dürfen nur im Rahmen ihrer zweckgemäßen Bestimmung auf dem Gelände genutzt werden.
    8. Das Befahren von Grünflächen und unbefestigten Wegen ist nicht erlaubt.
    9. Etwa notwendige Ausnahmegenehmigungen (z.B. bei einem Gewicht von mehr als 7,5t, bei Sonntagsfahrten usw.) müssen Sie selbst beantragen und bezahlen und uns nachweisen.
  21. Stromversorgung:
    1. Wir stellen die vereinbarte Stromversorgung auf dem Gelände sicher. Die Übergabestelle kann, in Ausnahmefällen, bis zu 50 Meter vom Verkaufsstand entfernt sein. Die entsprechenden Anschlusskabel sind von Ihnen vorzuhalten.
    2. WLAN steht Ihnen auf der gesamten Fläche kostenfrei zur Verfügung. Wir übernehmen keine Garantie für die Qualität des WLANS und der Verbindung. Diese können je nach Standort schwanken und nicht einwandfrei sein. Sollten Sie ein zusätzliches LAN-Kabel benötigen, ist dieses vorher über uns zu buchen.
    3. Für die einwandfreie Unterverkabelung, zum und im Stand, sind Sie verantwortlich.
    4. Sie dürfen nur Anschlusskabel und angeschlossene Geräte nach DIN-VDE-Norm verwenden.
    5. Der von Ihnen benötigte Stromanschlusswert muss in der Anmeldung angegeben werden. Die angegebenen Anschlusswerte sind Grundlage für die technische Auslegung des gesamten Strom- und Leitungsnetzes.
    6. Falls es zu Stromausfällen oder anderen Problemen kommen sollte, weil die angemeldeten Anschlusswerte zu niedrig waren oder durch den Einsatz von defektem oder nicht geprüften Material, werden wir Ihnen die Kosten für den Einsatz eines Elektrikers und die Kosten für Folgeschäden in Rechnung stellen.
    7. Der Stromverbrauch wird zusammen mit den Anschlussgebühren und weiteren Nebenkosten in Rechnung gestellt.
    8. Sollten bei technischen Mängeln der Geräte Probleme im Leitungsnetz auftreten oder durch den Betrieb eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Besuchern, Mitarbeitern, Mitwirkenden oder der Umwelt drohen, können wir den weiteren Betrieb dieses Gerätes untersagen.
    9. Starkstrom kann nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung von uns, sowie schriftlicher Genehmigung des Veranstaltungsortes, am Stand genutzt werden. Dies ist vorher über uns kostenpflichtig zu bestellen.
    10. Eine Wasserversorgung bzw. ein Wasserzugang ist keine Grundausstattung Ihrer Ausstellerfläche. Sollten Sie eine Wasserversorgung benötigen müssen Sie diese im Vorhinein bei uns buchen.
  22. Umweltschutz:
    1. Ggf. vorhandene Bäume, Sträucher und Grünflächen dürfen nicht beschädigt werden.
    2. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zu den Bäumen einzuhalten.
    3. Spanngurte, Erdnägel, Nägel usw. dürfen nicht an oder in Bäumen oder Wurzeln oder befestigtem Untergrund angebracht werden.
  23. Standsicherheit, Pagodenzelte:
    1. Sie dürfen für Heizungen etc. ausschließlich strombetriebene Geräte verwenden. Der Betrieb von gasbetriebenen Geräten ist untersagt.
    2. Sie haben die baurechtlichen und sonstigen Vorschriften für den Aufbau, Betrieb und Abbau zu beachten.
    3. Eine etwaige durch uns oder durch Dritte vorgenommene Abnahme oder Begehung des Standes befreit Sie nicht von der Pflicht, selbstständig und eigenverantwortlich für die Standsicherheit zu sorgen.
    4. Jegliche Einrichtungen und Aufbauten im Außenbereich müssen mindestens windsicher sein bzw. frühzeitig abgebaut bzw. gesichert werden.
  24. Sicherheit / Brandschutz:
    1. Zu keinem Zeitpunkt dürfen Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen, Brandschutzeinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Hydranten) ganz oder teilweise verstellt, zugeparkt, zugedeckt oder sonst beeinträchtigt oder zweckentfremdet werden.
    2. Alle Standbauteile/Materialien müssen den sicherheits- und brandschutztechnischen Bestimmungen bzw. DIN-Normen entsprechen und schwer entflammbar sein. Bestätigungen über die Schwerentflammbarkeit bzw. über eine vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung sind jederzeit bereit zu halten.
    3. Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
    4. Der Einsatz von Gas/Flüssiggas ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung erlaubt. Maßgeblich und einzuhalten ist dann das Merkblatt zur Verwendung von Flüssiggas, das dem Vertrag als Anlage beigefügt ist, aber selbst dann zu beachten ist, wenn die Anlage fehlen sollte.
    5. Ballons oder Gegenstände, die mit Gasen außer mit Luft befüllt sind, dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verwendet werden. Unsere Erlaubnis steht stets unter dem Vorbehalt auch etwaiger notwendiger behördlicher Erlaubnisse, für deren Einholung und Kosten Sie verantwortlich sind.
    6. Zum besonderen Schutz sind alle Wärme erzeugenden und Wärme entwickelnden Elektrogeräte (z.B. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren usw.) auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen.
    7. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Die Verwendung von UV-Strahlern der Typen UV-B und UV-C darf nur in für deren Betrieb bestimmten Geräten erfolgen.
    8. Die Lagerung von Verpackungsmaterial und sonstigen brennbaren Abfällen ist unzulässig.
    9. Innerhalb des Standes ist die Verwendung unverwehrten Feuers (z. B. brennende Kerzen) verboten.
    10. Pyrotechnische Erzeugnisse sind auf dem Veranstaltungsgelände verboten.
    11. Es muss von Ihnen gewährleistet sein, dass bei Defekt am Betrieb und evtl. notwendiger Nachbesserungen in kurzer Zeit das Material für Reparaturen besorgt werden kann.
    12. Die Präsenz einer weisungsbefugten Person von Ihnen vor Ort ist auch wegen der Veranstaltungssicherheit von großer Bedeutung und muss von Ihnen gewährleistet sein.
  25. Sauberkeit / Müllentsorgung:
    1. Sie verpflichten sich, Müll soweit möglich zu vermeiden.
    2. Der Stand und dessen Umfeld sind ständig und laufend sauber zu halten. Sie müssen insbesondere am Ende eines Veranstaltungstages das Gelände rund um den Stand und ggf. davor befindliche Sitzmöbel grob vom Müll befreien.
    3. Abfall ist getrennt zu sammeln.
    4. Sie sind verpflichtet, den anfallenden Müll (vor allem Speisereste) in gesonderten Müllbehältern zu entsorgen. Hierzu müssen Sie ausreichend Müllbehälter bei uns oder Dritten bestellen.
    5. Wir stellen für die Müllentsorgung der Besucher ausreichende Abfallbehälter im Bereich der Veranstaltungsflächen auf. Diese dürfen Sie nicht mit Ihrem Abfall befüllen.
    6. Sondermüll, wie z.B. Fettrückstände, ist durch Sie fachgerecht selbst zu entsorgen.
    7. Die Standfläche ist besenrein zu hinterlassen. Nicht vollständig geräumte Stände, restliche Standbauteile und Verpackungsmaterial o.ä., werden auf Ihre Kosten entfernt.

§ 7 Bewachung

  1. Es erfolgt durch uns nur eine allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes.
  2. Sie sind selbst verantwortlich, Ihr Mobiliar, die von Ihnen genutzten Gegenstände und die von uns überlassenen Gegenstände (z.B. Rückwände und Technik) zu sichern und/oder zu versichern.
  3. Wenn Sie selbst außerhalb der Betriebszeiten/Öffnungszeiten eine Bewachung Ihres Standes oder Ihres Equipments vornehmen möchten, so müssen Sie diese über uns bestellen bzw. anmelden. Auch in diesem Fall haben wir oder unser beauftragtes Personal ein jederzeitiges Betretungsrecht des Standes.

§ 8 Sicherheit

  1. Sie und wir sind uns darin einig, dass Vorschriften zur Sicherheit von Besuchern, Mitwirkenden, Arbeitnehmern und sonstigen beteiligten Personen einer Veranstaltung mit höchster Priorität einzuhalten sind. Hierunter fallen insbesondere auch die Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzregelungen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragspartner die tatsächliche Tätigkeit in einem anderen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausführen, in dem es keine oder keine vergleichbaren Schutzvorschriften gibt.
  2. Sie unterstützen uns in der Um- und Durchsetzung des Sicherheitskonzepts. Sie werden Ihr Personal und Ihre Dienstleister in das Sicherheitskonzept oder in die Sie betreffenden Teile davon ordnungsgemäß einweisen und an etwaigen Übungen und Besprechungen hierzu teilnehmen.
  3. Etwa bestehende Hygieneregeln in Bezug auf die Sars-CoV-2-Pandemie sind unbedingt und stetig einzuhalten.
  4. Sie werden jeweils auch andere von Ihnen beauftragte Dienstleister, insbesondere Subunternehmer, zur Einhaltung hierzu verpflichten.

§ 9 Leistungen Online-Partner

  1. Diese besonderen Bedingungen gelten für das Produkt Deutscher BetriebsräteTagOnline (im Folgenden DBRTOnline) und umfassen alle ausgeschriebenen Varianten von DBRTOnline, z.B. „Basic" und „Premium".
  2. Die Buchung einer Online-Partnerschaften ist Voraussetzung für die Teilnahme an unserer Präsenzveranstaltung.
  3. Einzelne Bestandteile unserer Online-Produkte entnehmen Sie den jeweiligen, übermittelten Angeboten. Grundsätzlich bietet die Online-Plattform Ihnen die Möglichkeit sich, Ihr Unternehmen und Ihre Kontaktangaben darzustellen.
  4. Vertragslaufzeit der Online-Partnerschaft ist das laufende Kalenderjahr.
  5. Eine vorzeitige Kündigung des Nutzungsvertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes analog § 626 BGB möglich.
  6. Wir stellen die technischen Möglichkeiten einer Online-Plattform für die Präsentation Ihres Unternehmens zur Verfügung. Unsere vertragliche Pflicht ist die vertragsgemäße Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Plattform. Wartungsarbeiten an der Plattform erfolgen u.a. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Integrität und Interoperabilität sowie aus Gründen der Datensicherheit und des Datenschutzes. Soweit wichtige Gründe hierfür vorliegen und unter Berücksichtigung der Belange unserer Kunden können wir während solcher Wartungsarbeiten die Zugriffsmöglichkeiten auf die Plattform vorübergehend einschränken oder ganz einstellen. Wir sind nicht verpflichtet, eine Datensicherung vorzunehmen.
  7. Kündigung des Vertrages durch uns: Haben wir im Angebot bzw. in der Werbung eine Mindest-Nutzerzahl angegeben, oder ist der Betrieb der Plattform aufgrund geringer Nutzung nicht wirtschaftlich, können wir den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat kündigen. Nach Maßgabe der Teilbarkeits-Reglung in § 3 erstatten wir bereits bezahlte Gebühren zurück.
  8. Wir behalten uns das Recht vor Ihre Unternehmenspräsentation auf unserer Seite umgehend aufzuheben und zu entfernen bei Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen, die unser positives Image oder das der Veranstaltung beeinträchtigen können. Dazu gehören vor allem diskriminierende, rassistische, extremistische oder sonst gegen die guten Sitten verstoßende Äußerungen, Andeutungen oder Darstellungen). Sollte es zu einem solchen Verstoß kommen sind wir außerdem dazu berechtigt Ihre Präsenzteilnahme auf der Veranstaltung zu unterbinden und zu stornieren. Dabei haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages.

§ 9a Nutzung von Marken, Kennzeichen, Urheberrechten usw.

  1. Beide Vertragspartner sichern zu, dass der jeweils andere Vertragspartner Namen, Werke, Titel, Kennzeichen und Marken (im Weiteren nur noch: Kennzeichen) öffentlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung nutzen darf und dazu jeweils ein einfaches Nutzungsrecht erhält. Beide Vertragspartner stellen sich gegenseitig zur Durchführung der Veranstaltung und Umsetzung der Leistungen und Zuständigkeiten die für diesen Zweck notwendigen Rechte an den Kennzeichen kostenfrei zur Verfügung und stehen dafür ein, dass diese Rechte frei von Rechten Dritter sind. Durch die vertragsgemäße Nutzung eines Kennzeichens erwirbt der nutzende Vertragspartner keine über diesen Vertrag weitergehenden Rechte daran. Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, die bestehende Kennzeichen nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren. Beide Vertragspartner verpflichten sich, bereits bestehende Schutzrechte bzw. Kennzeichenrechte des jeweils anderen nicht anzugreifen oder angreifen zu lassen.
  2. Soweit die Vertragspartner künftig gemeinsam Rechte an einem Kennzeichen erwerben, gilt der vorstehende Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass beide Vertragspartner gleichberechtigt Rechteinhaber sind. Beide Vertragspartner verpflichten sich auch, auch nach Vertragsschluss, die bestehenden Kennzeichen nicht in Deutschland und nicht in anderen Ländern einzutragen oder eintragen zu lassen oder sonst zu verwenden oder verwenden zu lassen, um dort Rechte zu generieren. Die Eintragung kann gemeinsam bzw. mittels separater Vereinbarung erfolgen.
  3. Soweit die Vertragspartner oder Rechteinhaber an ihren Kennzeichen aus rechtlicher Sicht oder aus Sicht der Unternehmens-C.I. bestimmte Anforderungen stellen, so ist dies dem anderen Vertragspartner im Vorfeld mitzuteilen.
  4. Die Verpfändung der Lizenzrechte in diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
  5. Vom Vertragspartner erstellte Unterlagen, Grafiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in seinem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
  6. Hybride oder digitale Veranstaltungen: Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise digital statt und erhalten Sie die Möglichkeit, sich digital zu präsentieren, so stehen Sie dafür ein, dass für jegliche vertragsgemäße Nutzungen durch uns die entsprechenden notwendigen Rechte eingeräumt werden. Dies gilt auch, soweit Persönlichkeitsrecht bzw. personenbezogene Daten von Ihren Beschäftigten oder Gehilfen betroffen sind. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.
  7. Freistellungsverpflichtung: Der Partner ist verpflichtet, den Veranstalter von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Verstoß des Partners gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht. Diese Freistellungsverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn die Inanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.

§ 10 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz

Sie sind verpflichtet, Inhalte dieses Vertrages ausschließlich auftragsgemäß zu verwenden und im Übrigen auch über das Ende des Vertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren.

§ 11 Aufzeichnung der Veranstaltung

  1. Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
  2. Sie sind verpflichtet, mit anderen beteiligten Rechteinhabern aus Ihrem Einflussbereich, insbesondere Mitarbeitern und Unterbeauftragten, entsprechende Vereinbarungen treffen, aus denen die Erlaubnis an uns hervorgeht, die Darbietungen und Leistungen gemäß Absatz 1 aufzuzeichnen.
  3. Sie dürfen die Veranstaltung nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung aufzeichnen. Im Falle einer Zustimmung sind Sie selbst dafür verantwortlich, Rechte Dritter zu beachten (z.B. des Gebäudeeigentümers, Besucher usw.).

§ 12 Datenschutz

  1. Ihre Beschäftigten oder Subunternehmer: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen: Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner und Subunternehmer weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
  2. Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen: Soweit notwendig, werden Sie und wir auch noch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).

§ 13 Freistellungsverpflichtung durch Sie als Aussteller

  1. Sie sind verpflichtet, uns von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Verstoß von Ihnen gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht.
  2. Diese Freistellungsverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn die Inanspruchnahme erst nach Vertragsende erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.

§ 14 Vertragsstrafe

Sie sind verpflichtet, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen den Vertrag eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. In diesem Fall können wir die Höhe der Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen bestimmen, deren Angemessenheit im Streitfall von dem an unserem Geschäftssitz zuständigen Gericht überprüft werden kann. Bei schuldhafter Verletzung der Ausstellerpflichten in § 6, dort die Absätze 3, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 18 Buchstaben b. bis d. beträgt die Vertragsstrafe 10 % der zuletzt vereinbarten Brutto-Ausstellergebühr, mindestens aber 500 € netto.

  1. Ein etwaiger darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird von der Vertragsstrafe nicht berührt.
  2. Diese Vertragsstrafenverpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn der die Vertragsstrafe auslösende Grund erst nach Vertragsende entsteht oder uns erst nach Vertragsende bekannt wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.

§ 15 Gewährleistung und Haftung durch Sie als Aussteller

  1. Für unsere Gewährleistungsansprüche gegen Sie gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
  2. Sie haben im Rahmen Ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf Ihre Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand in Berührung kommen (z.B. Ihre Betriebsangehörigen, Ihre von Ihnen eingeladenen Gäste, Kunden oder von Ihnen beauftragte Handwerker, Transporteure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf den Vertragsgegenstand verursacht haben und/oder unserem Verantwortungsbereich unterfallen.
  3. Sie tragen die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter Ihre Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.

§ 16 Haftung für Ihren Subunternehmer

  1. Verursacht ein von Ihnen beauftragter Subunternehmer einen Schaden, so haben wir die Wahl, primär zunächst gegen diesen Subunternehmer vorzugehen.
  2. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, diesen Subunternehmer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, alle Ihnen gegen diesen Subunternehmer zustehenden Rechte bzw. Ansprüche an uns abzutreten und uns alle zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen und Informationen herauszugeben sowie Ihre eigenen Beschäftigten und Personen soweit möglich als Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen.
  3. Wir können jederzeit aber Sie in Anspruch nehmen, soweit Sie als Hauptunternehmer den Subunternehmer beauftragt haben. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, die Ihnen ursprünglich zustehenden Rechte bzw. Ansprüche, wieder zurück an Sie abzutreten und Ihnen etwa uns überlassene Originalunterlagen wieder zurückzugeben.

§ 17 Unsere Gewährleistung und Haftung

  1. Eine Garantiehaftung wird ausgeschlossen.
  2. Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von uns arglistig verschwiegen sind sowie für durch uns zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Ausstellers. Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als dem Aussteller das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug des vereinbarten Preises durchzusetzen. Er kann/muss etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen.
  3. Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht", Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  4. Für die von Ihnen auf das Veranstaltungsgelände eingebrachten Gegenstände übernehmen wir keine Haftung, soweit nicht anders in Absatz 6 vereinbart. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Ausstellers auf dem Veranstaltungsgelände.
  5. § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen.
  6. Wir haften für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern. Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.

§ 18 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag ist nur für die konkret vereinbarte Vertragslaufzeit geschlossen und endet, wenn sie im Verhältnis zwischen uns und Ihnen vollständig abgewickelt ist.
  2. Kündigung bei Höherer Gewalt oder durch äußere Umstände Wir können bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn:
    1. anzunehmen ist, dass sich Aktionen, Darbietungen und Maßnahmen im Laufe der Veranstaltung ohne unser Zutun unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland beziehen und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Herkunftsland des Kunden bzw. dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland oder dem Herkunftsland des Veranstalters oder in dem Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, negativ auswirken,
    2. sich die vor Ort zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber und/oder dem Kunden die Fortführung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist.

    Folgen für die Vergütung und Zahlungen: Bei einer Kündigung aus den genannten Fällen bestehen beiderseits keine Ansprüche gegeneinander, etwa bereits erbrachte Leistungen werden gemäß § 346 BGB rückabgewickelt. Wir können diejenigen Leistungen berechnen, die wir in berechtigter Erwartung der Durchführung der Veranstaltung gemäß dieser AGB und des Ausstellervertrages mit Ihnen bereits erbracht haben, soweit wir diese nicht anderweitig verwenden können oder die anderweitige Verwendung böswillig unterlassen.

  3. Kündigung durch uns aus wichtigem Grund: Wir haben darüber hinaus ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, insbesondere wenn:
    1. die Voraussetzungen für die Zulassung von Ihnen als Aussteller nicht oder nicht mehr gegeben sind, und nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung und auch nicht endgültig gesichert wiederhergestellt werden können,
    2. Sie gegen diese Bedingungen verstoßen und der Verstoß nicht oder nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung und auch nicht endgültig eingestellt bzw. beseitigt werden kann,
    3. ein wichtiger Grund gegeben ist, der eine weitere Zusammenarbeit von uns mit Ihnen unzumutbar werden lässt und der Grund nicht oder nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung und auch nicht endgültig eingestellt bzw. beseitigt werden kann,
    4. Sie nicht genehmigte Waren oder Leistungen anbieten,
    5. Sie Ihren Standplatz nicht bis zur vereinbarten Standabnahme aufgebaut und vorbereitet haben bzw. bezogen haben, soweit keine andere Vorlauffrist vereinbart ist,
    6. fällige Zahlungen durch Sie nicht oder nicht vollständig erfolgt sind,
    7. Sie notwendige oder vereinbarte Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter dienen oder dienen würden,
    8. Mängel, die Sie zu vertreten haben, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten,
    9. Sie Umstände verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Messe und/oder unserer Mitarbeiter oder Gehilfen und/oder unserem Kunden von Bedeutung sind,
    10. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, für deren Einholung Sie verantwortlich waren,
    11. Sie behördliche Auflagen nicht erfüllen.
    12. durch Sie, Ihre Gehilfen oder Mitaussteller gegen folgende Verbote verstoßen wird:
      • Strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
      • das Tragen, Mitbringen, Mitsichführen, Benutzen, Zeigen oder Verwenden, oder die Aufforderung oder Veranlassung hierzu, von einzelner oder uniformer Bekleidung, Fahnen, Signets, Abzeichen, Parolen, Grußformen, Kennzeichen, Banner, Schilder, Symbole, Flugblätter oder vergleichbarer Gegenstände, mit folgenden Inhalten: Links- oder rechts- oder anders extremistisch, Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB, menschenverachtend, rassistisch, fremdenfeindlich, militärisch, gewalt-verherrlichend, politisch-extremistisch, religiös (soweit sie nicht als anerkannte und gewöhnliche Kennzeichen oder Bekleidungsstücke einer anerkannten Religion dienen), obszön anstößig, beleidigend, dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufend oder solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen. Dies gilt auch für die Kundgabe und Äußerung bzw. dem Veranlassen hierzu mit den vorstehend genannten Inhalten. Dies gilt auch für Personal und Gehilfen, auch solche der Mitaussteller und eingeladener bzw. zum Erscheinen veranlasster Gäste,
      • Mitnahme, Mitsichführen oder Nutzen von Gegenständen oder Verhaltensweisen, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.

    Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns zumutbar ist und Sie alle durch die Abmahnung bzw. Fristsetzung sowie sonstigen erforderlichen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten im Voraus bezahlen oder durch unbedingte Sicherheitsleistung entsprechend absichern.

  4. Kündigung durch Sie aus wichtigem Grund: Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Leistungen und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
  5. Sonstiges zur Kündigung: Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen. Im Falle wiederkehrender Einzelaufträge entspricht die Nichterteilung eines Einzelauftrages der Beendigung des Rahmenvertrages. Im Falle wiederkehrender Einzelaufträge gelten die hier genannten Kündigungsbestimmungen entsprechend.

§ 19 Höhere Gewalt und (teilweise) Nichtdurchführung der Veranstaltung

  1. Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Ausfall, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Veranstaltung führt, findet keine Rückabwicklung etwa bereits ausgetauschter Leistungen, soweit bereits auch eine Gegenleistung erbracht wurde, statt und verlieren beide Vertragspartner etwa noch bestehende offene Leistungsansprüche (Anspruch auf Zahlung, Anspruch auf Werbung bzw. Durchführung der Veranstaltung) gegen den anderen. Schadenersatzansprüche entstehen nicht. Wir können diejenigen Leistungen berechnen, die wir in berechtigter Erwartung der Durchführung der Veranstaltung gemäß dieser AGB und des Ausstellervertrages mit Ihnen bereits erbracht haben (insbesondere Werbeleistungen), soweit wir diese nicht anderweitig verwenden können oder die anderweitige Verwendung böswillig unterlassen und soweit diese Kosten nicht bereits über Satz 1 abgegolten sind. Wir sind berechtigt, bis zu 10 % der Netto-Ausstellergebühren als Gemeinkosten im Sinne einer Umlage für eine Risikotragung zu berechnen, jedenfalls soweit wir durch Bestätigung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder vereidigten Wirtschaftsprüfer belegen können, dass uns nicht mehr stornierbare Kosten entstanden sind, die in der Summe größer sind als die Summe aller Gemeinkostenumlagen. Soweit eine Leistung mehreren Ausstellern zu Gute kommt und/oder eine Umlage auf mehrere Aussteller erfolgt, geschieht dies anteilig zum jeweiligen zuletzt vereinbarten Nettoumsatz. Die Anzahl der Aussteller bemisst sich nach der Summe aller zahlenden bzw. zahlungspflichtigen Aussteller (inklusive Mitaussteller) zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung; das Risiko des Zahlungsausfalls einzelner Aussteller geht zu unseren Lasten.
  2. Behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Einstellungs- oder Abbruchverfügungen entsprechen der Höheren Gewalt aus Absatz 1, soweit nicht ein Vertragspartner diese Verfügung schuldhaft verursacht hat.
  3. Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch die Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Behörden) gilt, die Veranstaltung nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Terrorwarnung).
  4. Es gilt als vereinbart, dass Höhere Gewalt auch gegeben ist, wenn dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen der Behörden, soweit er diese nicht zu vertreten hat, wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesem Fall kann er sich gemäß Absatz 1 auf Höhere Gewalt berufen.
  5. Es gilt als vereinbart, dass ein staatliches Verbot der Veranstaltungsdurchführung oder ein Verbot des Betriebs der Veranstaltungsstätte zur Höheren Gewalt auch im Vertragsverhältnis zu Ihnen führt.
  6. Es wird widerleglich vermutet, dass sich der Veranstalter auf Höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 berufen kann, wenn vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Bundesland, in dem auch die Veranstaltung stattfindet, zum gleichen Zeitpunkt abgesagt werden bzw. nicht stattfinden. Ebenso wird widerleglich vermutet, dass sich der Veranstalter nicht auf Höhere Gewalt berufen kann, wenn vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Bundesland, in dem auch die Veranstaltung stattfindet, zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.
  7. Im Sinne des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beider Parteien, aber auch der Teilnehmer und Mitwirkenden, wird vereinbart, dass Höhere Gewalt nach Absatz 1 auch gilt, wenn eine Person solche Krankheitssymptome aufweist, die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts oder einer staatlichen Stelle zu einem zwingenden oder empfohlenen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wenn diese Person nicht zumutbar durch eine andere Person ersetzt werden kann (z.B. Veranstaltungsleiter oder Projektleiter).
  8. Soweit eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern, Ausstellern oder anderen Beteiligten unter Berufung auf ein außergewöhnliches Ereignis die Teilnahme bzw. Anwesenheit an der Veranstaltung absagen, und dadurch der prägende Charakter der Veranstaltung verloren geht, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung mit der Rechtsfolge des Absatz 1 abzusagen.
  9. Es gilt als vereinbart, dass als Höhere Gewalt im Sinne des Absatz 1 auch der Absagegrund „Pietät" gilt. Aus Pietätsgründen kann der Veranstalter die Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Veranstaltung und/oder Fortsetzung der Werbung für die Veranstaltung und/oder einzelne Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit als pietätslos wahrgenommen würden; als Indiz für die Pietätslosigkeit gilt bspw., wenn in der Region, in der die Veranstaltung stattfindet, sich ein schwerer Unfall oder schwerer Vorfall ereignet hat, der zu Sondersendungen in TV oder Radio führt, oder Trauerbeflaggung angeordnet ist, oder andere Veranstaltungen in der Region aus demselben Grund abgesagt werden. Ein Indiz dafür ist auch die Erkenntnis, wenn beide Vertragspartner den Vertrag in Kenntnis des Vorfalls nicht geschlossen oder sich in Kenntnis des Vorfalls nicht derart vertraglich gebunden hätten.

§ 20 Sonstiges

  1. Abtretung: Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
  2. Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
  3. Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht.
  4. Sprache: Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel stets die deutsche Version Vorrang.
  5. Geltungserhaltung: Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Hier gibt es die AGB auch zum Download!

Kooperationspartner

Jetzt Fan werden

Auf unseren Social Media-Seiten findest Du immer aktuelle News, Interessantes über unsere Referenten und Aussteller, sowie Lese-, Web- und Video-Tipps.

Newsletter

Verpasse nichts und melde Dich für den BetriebsräteTag-Newsletter an!
Newsletter abonnieren

MIT Institut GmbH
info@betriebsraetetag.de